Das Verbot von Einweg-Plastik-Besteck in den EU-Staaten ab 3. Juli 2021 ist in den Leitlinien der EU-Kommission, Stand Februar 2021 geregelt. Grundsätzlich gelten die einschlägigen Verbote nur für bestimmte, wenige in der Richtlinie taxativ gelistete Einweg-Kunststoffprodukte, wie zum Beispiel Einweg-Plastik-Besteck.
In den Leitlinien der EU-Kommission finden sich, Stand Februar 2021, dazu folgende auslegende Ergänzungen:
Produkte,
- die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
- bei denen Polymere als Hauptstrukturbestandteil des Endprodukts fungieren können.
- die nicht dafür konzipiert sind, während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, z.B. in Form von Wiederbefüllung oder Wiederverwendung.
Besteck und Trinkhalme, die als Einweg-Kunststoffprodukte einzustufen sind, werden auch dann verboten, wenn sie an oder in einem Lebensmittelbehälter oder Getränkebehälter angebracht sind.
Die Verbote gelten zudem auch für faserbasierte Verbundverpackungen mit Kunststoffanteil sowie mit Kunststoff beschichtete Papier-/Karton-Produkte, wenn der Kunststoff als „Hauptstrukturbestandteil“ des Produkts zu bewerten ist. Dies ist z.B. bei einer wasser- und/oder fettabweisenden Beschichtung der Fall. In der Richtlinie gibt es dabei keinen Mindestanteil von Kunststoff im Produkt.
Ausgenommen von den EU-Verboten sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden.